Handhabung/praktische Anwendung Swiss NPO-Code
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I. Grundsätzliches
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Der Swiss NPO-Code wurde von einer Projektfachgruppe erarbeitet. Der Verein Swiss NPO-Code, dessen Mitglieder diese Arbeit auch finanziert haben, ist Eigner des Swiss NPO-Code. |
| 2) |
Die Mitglieder des Vereins Swiss NPO-Code sind aufgefordert, den Swiss NPO-Code anzuwenden und ihn als Qualitätsmerkmal/Claim zu verwenden. Über die Nutzung des Swiss NPO-Codes durch neue antragstellende NPO entscheidet der Verein Swiss NPO-Code. |
| 3) |
Die Umsetzung und Einhaltung des Swiss NPO-Codes wird geprüft. |
| 4) |
Diese Prüfung wird im Auftrag des Vereins Swiss NPO-Code vorgenommen, aber von einer neutralen, unabhängigen Institution durchgeführt. |
| 5) |
Der Verein Swiss NPO-Code legt die Anforderungen für die Zulassung zur Prüfung in Absprache mit der Prüfstelle für die neu sich bewerbenden Kandidaten fest. |
II. Prozess
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Die unabhängige Prüfinstitution erhält vom Verein Swiss NPO-Code den Auftrag, die Organisationen in Bezug auf die Einhaltung des Swiss NPO-Codes zu prüfen. |
| 7) |
Die unabhängige Prüfinstitution prüft und stellt fest, wie weit die Swiss NPO-Code-Kriterien angewendet werden. |
| 8) |
Die unabhängige Prüfinstitution teilt dem Verein Swiss NPO-Code (z.Hd. des Präsidenten/der Präsidentin) das Ergebnis der Prüfung und ihren Entscheid mit. Gleichzeitig informiert sie auch die jeweils geprüfte Organisation über das Ergebnis der Prüfung und die erfolgte Weiterleitung ihres Entscheides an den Verein Swiss NPO-Code. Sie macht in der Information an die Organisationen darauf aufmerksam, dass das Recht, den Swiss NPO-Code zu verwenden, vom Verein Swiss NPO-Code verliehen wird und dass sie im Laufe des nächsten Monats vom Verein Swiss NPO-Code eine Antwort erhalten werden. |
| 9) |
Danach verleiht/oder verleiht nicht (je nach Antrag der unabhängigen Prüfinstitution) der Verein Swiss NPO-Code das Recht, den Swiss NPO-Code zu benutzen. |
| 10) |
Die unabhängige Prüfinstitution verrechnet die erfolgte Prüfung direkt dem Kunden. |
| 11) |
Die geprüfte Organisation ist verpflichtet, der unabhängigen Prüfinstitution die nötigen Unterlagen und Informationen zur Überwachung allfälliger Auflagen innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung zu stellen und die anfallenden Gebühren und Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Kommt sie diesen Pflichten nach wiederholter Aufforderung nicht nach, entzieht der Verein Swiss NPO-Code der Organisation auf Antrag der unabhängigen Prüfinstitution das Recht, den Swiss NPO-Code zu benützen. |
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